- Scharia: Ethik und Recht im Koran
- Scharia: Ethik und Recht im KoranIm Mittelpunkt der islamischen Religion steht das rechte Verhalten Allahs Willen gegenüber, für das sich jeder am Jüngsten Tag verantworten muss. Wie in allen frühen kulturellen Entwicklungsstadien ist auch im Koran der Einzelne stark in Familie, Sippe und Glaubensgemeinschaft eingebunden, sodass sittliche Normen zugleich rechtliche Regelungen einschließen und die Umma, die Glaubensgemeinschaft, zugleich auch politisch-soziale Realität ist. Zwischen Ethik und Recht, zwischen »Religion« und »Staat« wird nicht unterschieden. So kann der Koran als ein Rechtsbuch verstanden werden und der Islam insgesamt als Rechtssystem. Weil trotz der Überzeugung von einer Vorherbestimmung durch Gott der Koran das Tun im Allgemeinen so abhandelt, als sei es von jedem Menschen selbst zu verantworten, übersteigen ethische und rechtliche Vorschriften nicht die Möglichkeiten des Menschen; der Rahmen einer Lohn-Leistungs-Ethik wird nicht überschritten. Weder Mohammed noch der Koran stellen unerfüllbare Forderungen, was mit der Barmherzigkeit Allahs begründet wird. Der Koran verlässt auch nicht die Bahnen der vorislamischen Rechtsauffassungen, die nur geringfügig korrigiert werden. Die Polygamie etwa bleibt bestehen, aber sie wird auf die Zahl von vier Frauen eingeschränkt; Mädchen dürfen nach der Geburt nicht mehr getötet werden, aber sie gelten weiterhin als weniger wertvoll wie ihre Brüder; Sklaven und Sklavinnen sind weiterhin rechtlose Subjekte, aber sie sollen gerecht und barmherzig behandelt werden.Über den ganzen Koran verstreut finden sich Worte, in denen von den Pflichten des Muslim gesprochen wird; sie wurden bald zur Pflichtenlehre, zu den »fünf Säulen«, zusammengestellt: Das täglich häufiger zu sprechende Glaubensbekenntnis, die Shahada (»Zeugnis«), umfasst die Summe des Islam: »Ich bekenne, dass es keinen Gott außer Gott gibt und Mohammed der Gesandte Allahs ist.« Die Shahada ist darüber hinaus die Formel, die Nichtmuslime beim Übertritt zum Islam sprechen. Die zweite »Säule« ist das tägliche Pflichtgebet, der Salat, mit fünf Gebetsübungen: in der Morgendämmerung, mittags, nachmittags, abends und nachts; wo es möglich ist, ruft der Muezzin zu den Gebeten auf: »Ihr Gläubigen! Kommt nicht betrunken zum Gebet. .., und kommt nicht unrein. .., ohne euch vorher zu waschen...« (Sure 4, 43). Das Pflichtgebet verlangt nach ritueller Reinheit. Auch der Ort des Gebets muss »rein« sein; eine Moschee gilt grundsätzlich als »rein«; ersatzweise kann ein Teppich eine »reine« Fläche herstellen. Die Gebete - Stellen aus dem Koran - sind vorgeschrieben; sie werden in Richtung Mekka gesprochen und durch Verbeugungen gegliedert. Schon im Koran wird zu einem Freitagsgebet aufgerufen, woraus sich die wichtigste Liturgie entwickelt hat. Das Almosengeben, die Zakat als dritte Pflicht, war ursprünglich eine Armensteuer, zu der schon im Koran (Sure 9, 60) aufgerufen wird. Später wurde daraus eine Art Kirchensteuer, die zwischen fünf und zehn Prozent der Ernteerträge erfasst. Die Zakat ist Zeichen der Solidarität der Gläubigen und ihrer Barmherzigkeit.Ob das Fasten (»saum«) auf jüdische oder altarabische Traditionen zurückgeht, ist umstritten; es scheint erst in den jüngeren Schichten des Korans erwähnt und von der Tradition zur endgültigen Gestalt entwickelt worden zu sein. Die vierte Pflicht umfasst das Fasten im Ramadan, dem 9. Monat des muslimischen Mondjahres von 354 Tagen. Während des Ramadan wird von der Morgen- bis zur Abenddämmerung gefastet; verboten sind feste und flüssige Nahrung, Geschlechtsverkehr, neuerdings das Rauchen. Die fünfte Pflicht, die Wallfahrt nach Mekka, der Hadjdj, ist allen Muslimen, Männern und Frauen gleichermaßen, vorgeschrieben, sofern sie gesund sind und sich die Reise leisten können. In manchen Epochen wurde mit Berufung auf den Koran den fünf Säulen noch eine sechste Pflicht, die zum Djihad, zum »Heiligen Krieg«, hinzugefügt: »Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf« (Sure 9, 5). Dem Islam sollen die Gläubigen »zum Sieg verhelfen über alles, was es (sonst) an Religion gibt« (Sure 9, 33); denn er ist »die beste Gemeinschaft, die unter Menschen entstanden ist« (Sure 3, 110). Im mittelalterlichen Recht gliederte man die Welt in das »Gebiet des Islam« und das »Gebiet des Krieges«. In neuerer Zeit versuchen aufgeschlossene muslimische Theologen, den Djihad primär als tägliche Bemühung um einen aufrichtigen Glauben und ein rechtes Leben zu interpretieren.Ethische Normen, zugleich gesetzliche Pflichten, finden sich im ganzen Koran verstreut; nur selten werden sie zu größeren Einheiten geordnet. Der Koran kennt auch Speisetabus: Schweinefleisch darf nicht gegessen werden, weil es »unrein« ist (Sure 2, 167-168; 5, 4); Ähnliches gilt für Aas, worunter nicht-rituell geschlachtete Tiere verstanden werden: Weil Blut tabu ist, müssen Tieren die Schlagadern durchschnitten werden, damit es abfließen kann. Die Aussagen zum Weingenuss sind im Koran nicht einheitlich; im Islam hat sich nach und nach ein radikales Alkoholverbot durchgesetzt. Alle Handlungen des Menschen sind rechtlich geregelt und in Verbotenes, »haram«, und Erlaubtes, »halal«, unterteilt. Das Erlaubte umfasst das Gebotene, »fard«, sowohl das individuell Aufgetragene, etwa das Fasten, wie auch das kollektiv Gebotene, zum Beispiel die Beerdigung, und das Angeratene. Das islamische Gesetz, die Scharia, ist von der wichtigsten muslimischen Pflicht zu Gerechtigkeit geleitet; diese konkretisiert sich - wie es in frühen nomadischen Gesellschaften unvermeidlich war - im »Ius Talionis«, dem Recht zur »Wiedervergeltung«.In der Scharia (»Weg«) wird das gesamte Leben einem Regelsystem unterzogen; nach den Rechtsbüchern des Islam geht es um: die religiösen Pflichten, das Familienrecht mit Erb-, Eigentums- und Vertragsrecht, das Straf- und Prozessrecht sowie das Verwaltungsrecht. Wichtigste Quelle der Scharia ist der Koran. Dennoch lassen sich mit ihm nicht alle Fälle regeln, sodass zur Meinungsbildung weitere drei beziehungsweise vier Quellen herangezogen werden müssen. Vor allem der Sunna kommt große Bedeutung zu, aber auch sie reicht nicht aus, um alle Fragen nach ihren Modellen zu entscheiden; neue Probleme lassen sich nur noch durch analoge Schlussfolgerungen, »Kijas«, lösen. Wenn in der Überlieferung gar nichts Vergleichbares aufzuspüren ist, kann auf Gemeinsamkeiten der alltäglichen Rechtspraxis, auf »Idjma« (»Konsens«, »Übereinstimmung«), zurückgegriffen werden. Wenn es auch hier keine Bezugsmöglichkeiten gibt, erlauben manche sogar, nach »Raj«, dem freien Ermessen, zu entscheiden. Im Lauf der Geschichte bildeten sich vier unterschiedliche Rechtsschulen aus, die »konservativer« oder »liberaler« urteilten; noch heute werden die muslimischen Gesellschaften von diesen Schulen geprägt. Der sunnitische Islam kennt keinen Klerus. Wegen der zentralen Stellung der Scharia stehen Rechtsgelehrte, die Ulema, an der Spitze der religiösen Gesellschaften: Muftis fertigen Rechtsgutachten, die »Fetwas«, an, während Kadis in konkreten Streitfällen enscheiden.Prof. Dr. Karl-Heinz OhligParet, Rudi: Mohammed und der Koran. Geschichte und Verkündigung des arabischen Propheten. Stuttgart u. a. 71991.
Universal-Lexikon. 2012.